Bereicherungsverbot und Gewalthaberhaftung
Zu den Klagen in id quod pervenit sowie in quantum locupletior factus est
Die dafür gängige Bezeichnung als "prätorische Bereicherungsklagen" ist indes irreführend: Die Konstruktion, mit der sich eine Klage in den Grenzen des Erlangten auf den Dritterwerber erstrecken ließ, geht nicht auf den Prätor, sondern bereits das...
Erscheint am 09.09.2024
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Produktdetails
Produktinformationen zu „Bereicherungsverbot und Gewalthaberhaftung “
Die dafür gängige Bezeichnung als "prätorische Bereicherungsklagen" ist indes irreführend: Die Konstruktion, mit der sich eine Klage in den Grenzen des Erlangten auf den Dritterwerber erstrecken ließ, geht nicht auf den Prätor, sondern bereits das republikanische Repetundenrecht zurück. Die Bezeichnung als Bereicherungsklagen geht fehl, weil vorrangig Schadensersatz bezweckt ist. "Prätorische Bereicherungsklagen"?
Klappentext zu „Bereicherungsverbot und Gewalthaberhaftung “
Das römische Recht kennt Ersatzklagen eines Geschädigten nicht allein gegen dessen Schädiger, sondern in zahlreichen Fällen auch gegen Dritte, an die infolge der Schädigung ein Vorteil gelangt ist. Insbesondere wenn sich der Schädiger nicht mit Erfolg belangen lässt, richten die römischen Juristen die im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Schädiger bestehende Klage gegen den Dritterwerber, soweit dieser etwas erlangt hat. Die dafür gängige Bezeichnung als "prätorische Bereicherungsklagen" ist indes irreführend: Die Konstruktion, mit der sich eine Klage in den Grenzen des Erlangten auf den Dritterwerber erstrecken ließ, geht nicht auf den Prätor, sondern bereits das republikanische Repetundenrecht zurück. Die Bezeichnung als Bereicherungsklagen geht fehl, weil vorrangig Schadensersatz bezweckt ist.
Autoren-Porträt von Andreas Herrmann
Andreas Herrmann ist Lehrbeauftragter der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen und Rechtsreferendar am Landgericht Tübingen. Thomas Finkenauer ist Professor für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Europäisches Privatrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen. Sebastian Lohsse ist Inhaber des Lehrstuhls für Römisches Recht und Vergleichende Rechtsgeschichte, Bürgerliches Recht und Europäisches Privatrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.
Bibliographische Angaben
- Autor: Andreas Herrmann
- 2024, 1. Auflage, 352 Seiten, Gebunden, Deutsch
- Herausgegeben: Thomas Finkenauer, Sebastian Lohsse
- Verlag: Böhlau
- ISBN-10: 3412530468
- ISBN-13: 9783412530464
- Erscheinungsdatum: 09.09.2024
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