Die Behandlung urteilsunfähiger Patienten nach dem neuen Erwachsenenschutzrecht vom 1. Januar 2013
Das vorliegende Buch befasst sich mit der Behandlung urteilsunfähiger Patienten nach dem neuen Erwachsenenschutzrecht vom 1. Januar 2013. Es stellen sich dabei Fragen rechtlicher, ethischer und politischer Natur.
Das Buch ist von Relevanz, da das neue...
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Produktinformationen zu „Die Behandlung urteilsunfähiger Patienten nach dem neuen Erwachsenenschutzrecht vom 1. Januar 2013 “
Klappentext zu „Die Behandlung urteilsunfähiger Patienten nach dem neuen Erwachsenenschutzrecht vom 1. Januar 2013 “
Das vorliegende Buch befasst sich mit der Behandlung urteilsunfähiger Patienten nach dem neuen Erwachsenenschutzrecht vom 1. Januar 2013. Es stellen sich dabei Fragen rechtlicher, ethischer und politischer Natur.Das Buch ist von Relevanz, da das neue Erwachsenenschutzrecht sowie das Humanforschungsgesetz erst seit Kurzem in Kraft getreten sind, beide Gesetze einige Änderungen mit sich gebracht haben und das Selbstbestimmungsrecht im gesellschaftlichen Kontext in den letzten Jahren immer mehr Bedeutung erlangt hat. Die Rechtslage ist sehr komplex und kritische Auseinandersetzungen mit der aktuellen Legislatur sind noch eher dürftig.
Neben der Thematisierung der Probleme, welche sich im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Erwachsenenschutzrechts sowie dem Inkrafttreten des Humanforschungsgesetzes stellen, enthält das Buch eine umfassende Darstellung und Gliederung der juristischen Fälle der Behandlung urteilsunfähiger Patienten. Zudem werden systematische Gesetzesfehler aufgezeigt und die Autorin beabsichtigt dem Leser einen Gedankenanstoß zu liefern im Hinblick auf den Abschluss einer Patientenverfügung.
Lese-Probe zu „Die Behandlung urteilsunfähiger Patienten nach dem neuen Erwachsenenschutzrecht vom 1. Januar 2013 “
Textprobe:Kapitel III, Das Selbstbestimmungsrecht:
A, Allgemeines:
Herrschte früher noch das Paternalismus-Prinzip, das den Patienten davon abhielt, eigenverantwortliche Entscheidungen in Bezug auf seine medizinische Behandlung zu treffen, hat heute das Selbstbestimmungsrecht Eingang in die Gesetzgebung gefunden. Es gibt bisher noch keine gesetzliche Definition des Selbstbestimmungsrechts. Der Begriff ist dynamisch und wird konkretisiert durch Gesetz, Lehre und Rechtsprechung. In der Lehre wird auch der medizinethische Begriff der sog. Patientenautonomie i. V. m. mit dem Selbstbestimmungsrecht genannt. Das Pendant zur Selbstbestimmung, bildet die Fremdbestimmung. Schutzobjekte sind die körperliche Integrität und der freie Wille.
Das Selbstbestimmungsrecht kommt sowohl im öffentlich-rechtlichen als auch im privatrechtlichen Behandlungsverhältnis zum Tragen. Allerdings stützt es sich je nach der Einteilung in ein öffentliches oder privatrechtliches Behandlungsverhältnis auf andere Rechtsgrundlagen. Verfassungsrechtliche Grundlagen des Selbstbestimmungsrechts sind der verfassungsrechtliche Persönlichkeitsschutz und die Menschenwürdegarantie. Im Zivilrecht ergibt sich das Selbstbestimmungsrecht aus dem allgemeinen Grundsatz der Vertragsfreiheit, aus den Be-stimmungen über den Persönlichkeitsschutz im ZGB, aus dem Auftragsrecht. Die strafrechtlichen Grundlagen für das Selbstbestimmungsrecht gelten für das private sowie für das öffentliche Behandlungsverhältnis. Darüber hinaus wird das Selbstbestimmungsrecht konkretisiert im DSG und in zahlreichen medizinrechtlichen Sondererlassen. Zudem schützen auch kantonale Erlasse und die medizinethischen Grundsätze der SAMW über das Recht der Patientinnen und Patienten auf Selbstbestimmung das Selbstbestimmungsrecht und enthalten insbes. Bestimmungen zur Aufklärung und Einwilligung des Patienten.
Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten stellt die oberste Richtschnur für die ärztliche Tätigkeit dar. Der wichtigste Aspekt des
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Selbstbestimmungsrechts des Patienten besteht darin, dass ein medizinischer Eingriff grundsätzlich nicht ohne Einwilligung und vorgängige Aufklärung des Patienten erfolgen darf. Das Selbstbestimmungsrecht gibt dem Patienten das Recht, selbst über das Rechtsgut der körperlichen Integrität zu verfügen und über eine medizinische Behandlung zu entscheiden. Der urteilsfähige Patient darf selbst bestimmen, ob oder welche medizinischen Eingriffe er zulässt. Die Patientenautonomie enthält ferner das Recht, eine Behandlung abzubrechen oder abzulehnen, und das auch, wenn die Behandlung für die Erhaltung seines Lebens notwendig wäre. Auch objektiv unvernünftige Entscheidungen werden vom Selbstbestimmungsrecht erfasst. Zudem beinhaltet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung das Recht des Patienten, zu bestimmen, an wen seine Patientendaten weitergebeben werden. Einen Anspruch auf bestimmte medizinische Maßnahmen besteht indes nicht.
B, Schranken der Selbstbestimmung:
Das Selbstbestimmungsrecht wird durch die allgemeine Rechtsordnung, durch Spezialgesetze und anerkannte Grundsätze der Lehre eingeschränkt.
Es schützt unbestrittenermaßen urteilsfähige Patienten. Auch unmündige, aber urteilsfähige Kinder kommen in den Genuss dieses Rechts, da sie aufgrund der höchstpersönlichen Natur der medizinischen Behandlung selbst in den Eingriff einwilligen können. Fraglich ist jedoch, ob das Selbstbestimmungsrecht auch urteilsunfähigen und insbes. urteilsunfähigen, unmündigen Kindern zukommt und ob das Selbstbestimmungsrecht mit Eintritt der Urteilsunfähigkeit endet. Wäre dies der Fall, käme urteilsunfähigen Patienten ein Objektstatus zu.
Am 1. Januar 2013 ist das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 456 ZGB) in Kraft getreten. Es soll u. a. das Selbstbestimmungsrecht des Patienten stärken. Mittels Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung kann sich der Patient absichern, dass sein Wille respektiert wird, sollte er später u
B, Schranken der Selbstbestimmung:
Das Selbstbestimmungsrecht wird durch die allgemeine Rechtsordnung, durch Spezialgesetze und anerkannte Grundsätze der Lehre eingeschränkt.
Es schützt unbestrittenermaßen urteilsfähige Patienten. Auch unmündige, aber urteilsfähige Kinder kommen in den Genuss dieses Rechts, da sie aufgrund der höchstpersönlichen Natur der medizinischen Behandlung selbst in den Eingriff einwilligen können. Fraglich ist jedoch, ob das Selbstbestimmungsrecht auch urteilsunfähigen und insbes. urteilsunfähigen, unmündigen Kindern zukommt und ob das Selbstbestimmungsrecht mit Eintritt der Urteilsunfähigkeit endet. Wäre dies der Fall, käme urteilsunfähigen Patienten ein Objektstatus zu.
Am 1. Januar 2013 ist das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 456 ZGB) in Kraft getreten. Es soll u. a. das Selbstbestimmungsrecht des Patienten stärken. Mittels Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung kann sich der Patient absichern, dass sein Wille respektiert wird, sollte er später u
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Autoren-Porträt von Rebecca Vionnet
Rebecca Vionnet wurde 1988 in Basel geboren. Ihr Studium der Jurisprudenz an der Universität Basel schloss die Autorin im Jahre 2014 mit dem akademischen Grad Master of Laws erfolgreich ab. Während des Studiums arbeitete sie u. a. als Tutorin im Staatsrecht, half an der Publikation eines Privatrecht Repetitoriums mit und absolvierte ein Volontariat am Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.
Bibliographische Angaben
- Autor: Rebecca Vionnet
- 2014, 1. Aufl., 96 Seiten, Maße: 15,5 x 22 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: Igel Verlag RWS
- ISBN-10: 3954852195
- ISBN-13: 9783954852192
- Erscheinungsdatum: 13.12.2014
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